Die professionelle Vermögensanlageberatung und -verwaltung lässt sich in zwei Kategorien einstufen: Nach der sogenannten Finanzanlagenvermittlerlizenz (Lizenzierung nach § 34f Gewerbeordnung (GewO)) oder nach der Lizenz als Vermögensverwalter (gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG)). Während Finanzanlagenvermittler (§34 GewO) ausschließlich dazu befugt sind, Anlageempfehlungen auszusprechen, dürfen Vermögensverwalter nach § 32 KWG das Vermögen ihrer Kunden direkt verwalten und Änderungen am Depot vornehmen.

Stark vereinfacht ausgedrückt erteilen Kunden bei der Vermögenberatung und -verwaltung nach § 32 KWG lizensierten Finanzdienstleistern (z.B. einem Family Office, einer Bank oder einer  Privatbank) ein Mandat, dass diese dazu berechtigt ihr Vermögen für sie im Rahmen der zuvor vereinbarten Richtlinien, Leitplanken und Sparziele anzulegen und zu verwalten. Im Gegenzug erhalten die Vermögensberater/-verwalter (einschl. Fonds Manager) i.d.R. eine Verwaltungsvergütung und in einigen Fällen zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung, eine Vertriebsvergütung, eine Verwahrstellenvergütung sowie (im Fall von einem Fonds) einen Ausgabeaufschlag.

Im Unterschied dazu leisten Vermögensberater, die von der IHK die § 34d/f/h erhalten haben, ausschließlich eine Beratungsdienstleistung: Sie erstellen Vermögensanlagestrategien und machen Anlagevorschläge, am Ende müssen die Kunden lediglich selbst entscheiden (und unterschreiben), ob sie ein Finanzprodukt (z.B. einen Sparplan, einen Fonds oder eine Versicherung) kaufen. Kommt es zu einem Vertragsabschluss erhält der Berater i.d.R. eine Provision oder ein Honorar.

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